Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wird heute über mögliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Corona-Impfung verhandelt. Eine Klägerin, die mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers AstraZeneca geimpft wurde, hat Klage eingereicht, nachdem bei ihr gesundheitliche Schäden festgestellt wurden, darunter Taubheit auf einem Ohr. Die Frau fordert von AstraZeneca sowohl Schadensersatz als auch Informationen über Verdachtsfälle sowie mögliche Auswirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs.
In Deutschland wurden während der Pandemie fast 200 Millionen Impfungen verabreicht. Die überwiegende Mehrheit war komplikationslos, allerdings berichteten einige Geimpfte von Gesundheitsproblemen, was zu rechtlichen Schritten führte. Der BGH überprüft, unter welchen Umständen Ansprüche auf Schadensersatz bestehen können und wird voraussichtlich heute eine Entscheidung treffen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zuvor die Klage abgewiesen und argumentiert, dass der Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise, wie von der Europäischen Arzneimittelagentur bestätigt. Diese Argumentation ist nicht neu; zahlreiche deutsche Gerichte haben ähnliche Klagen auf der Grundlage dieser Begründung abgelehnt.
Laut dem deutschen Arzneimittelgesetz sind Hersteller verpflichtet, für Impfschäden zu haften, jedoch nur wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über allgemein akzeptierte Risiken hinausgehen. Ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, liegt bei den zuständigen Bundesbehörden.
Die Entscheidung des BGH könnte für zukünftige Klagen von Bedeutung sein, insbesondere wenn es darum geht, wie Hersteller zu möglichen Schäden durch ihre Impfstoffe Stellung beziehen müssen.