Im Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem US-amerikanischen KI-Unternehmen Suno hat das Landgericht München am 31. Juli 2026 entschieden, dass Suno die nicht autorisierte Nutzung geschützter Musikstücke zu unterlassen hat. Der Gerichtsbeschluss besagt, dass die Verwendung der Musikwerke auch für das Training des KI-Modells untersagt ist. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in der Musikproduktion haben.
Das Gericht stellte fest, dass die KI-Anwendung von Suno diese Musikwerke ohne die erforderlichen Lizenzen verwendet hat. In dem Verfahren wurden die Kompositionen „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Mambo No. 5“ thematisiert. Die GEMA, die die Urheberrechte für diese Werke verwaltet, argumentierte, dass die generierten Musikstücke den originalen Kompositionen stark ähnelten, was darauf hinweist, dass geschützte Bestandteile während des Trainings in das KI-Modell einflossen.
Suno hingegen verteidigte sich mit der Behauptung, dass die KI-Modelle keine Kopien der Lieder speicherten, sondern auf mathematischen Parametern basierten, die aus großen Datenmengen abgeleitet seien. Der Einwand der Fair Use-Doktrin, die in den USA die Nutzung geschützter Werke unter bestimmten Bedingungen erlaubt, wurde vom Gericht nicht anerkannt. Die Richter entschieden, dass Suno die Nutzung der betreffenden Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht gestatten kann.
Die GEMA forderte zudem Auskunft über die Einnahmen, die Suno möglicherweise aus den festgestellten Rechtsverletzungen erzielt hat. Eine Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes steht noch aus. Beobachter bewerten das Urteil als Signal für die gesamte Branche und betonen die Notwendigkeit einer fairen Vergütung für die use von kreativen Inhalten durch KI-Anwendungen. Suno äußerte, dass das Unternehmen mit dem Urteil nicht einverstanden ist und alle rechtlichen Optionen, einschließlich einer Berufung, prüft.
Dieses Urteil könnte als richtungsweisend für zukünftige Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Künstlichen Intelligenz und deren Nutzung in kreativen Prozessen angesehen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für KI-generierte Werke sind damit nach wie vor in der Entwicklung, und es bleibt abzuwarten, wie sich das Verhältnis zwischen Technologie und Urheberrecht in diesem Bereich gestalten wird.