Oberlandesgericht Köln bestätigt Penny das Recht auf Preisangaben im Prospekt

Oberlandesgericht Köln bestätigt Penny das Recht auf Preisangaben im Prospekt

Mai 15, 2026
1 min. lesezeit

Der Discounter Penny darf weiterhin mit durchgestrichenen Preisen in seinen Prospekten werben. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Rechtsstreit, der von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg angestoßen wurde. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, dass die Werbung Kunden täuschen könne, da die angegebenen Ersparnisse nicht verifiziert werden könnten. Penny hat in der Berufung erfolgreich dargelegt, dass die Informationen über die Preisreduzierungen korrekt wiedergegeben werden.

Der Fall nahm seinen Ursprung in der Bewerbung eines Joghurts für 33 Cent, der mit einem durchgestrichenen Preis von 79 Cent beworben wurde und als „minus 58 Prozent“ angegeben war. Die Verbraucherzentrale kritisierte, dass die hohe Ersparnis den Eindruck erwecke, der Joghurt sei zuvor zum unverbindlichen Preis verkauft worden, was jedoch nicht nachweisbar sei. Penny entgegnete, dass der aktuelle Preis lediglich im Vergleich zur UVP genannt wurde.

Das OLG Köln sah in der Darstellung des Prospekts keine Irreführung der Verbraucher und stellte fest, dass keine Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung kommuniziert werde. Die Richter urteilten, dass die Angabe zur UVP optisch gut erkennbar sei, und der Verbraucher somit nachvollziehen könne, dass die Reduzierung nicht den aktuellen Preis betreffe. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch zugelassen, da das Urteil bisher nicht rechtskräftig ist.

Im Sommer 2025 hatte das Landgericht Köln noch zugunsten der Verbraucher entschieden, basierend auf den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Diese besagt, dass Händler bei der Werbung für Preisnachlässe den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage angeben müssen. Diese Vorgabe wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2024 untermauert.

Das OLG Köln hat anerkannt, dass durch seine Entscheidung von früheren Urteilen abgewichen wurde. Ziel ist es, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, auch im Hinblick auf ähnliche Verfahren gegen andere Discounter wie Aldi und Netto, die ebenfalls mit Preisdifferenzen konfrontiert sind.

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