Eine jüngere Frau hilft einer älteren Frau im Sessel am Fenster.
Tochter kümmert sich um ihre ältere Mutter: Pflegegrad eins soll künftig kein Geld mehr bringen. (Quelle: Xesai/getty-images-bilder)

Pflegegrade: Antrag bis 31. Dezember 2026 bleibt im alten Recht

Oktober 3, 2026
1 min. lesezeit

Die geplante Reform der Pflegegrade soll die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 verschärfen. Wer seinen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 einreicht, soll aber noch nach den bisherigen, milderen Regeln beurteilt werden.

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz auf den Weg gebracht, der eine Neuordnung der Pflegegrade vorsieht. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) teilte auf Anfrage von t-online mit, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gelte grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Entscheidend sei damit der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse mit einem Poststempel vom 31. Dezember 2026. Eine Bewilligung oder Begutachtung müsse bis zum Jahresende 2026 noch nicht abgeschlossen sein, erklärte der Verband.

Anträge, die 2026 eingehen, sollen selbst dann nach den alten Standards bewertet werden, wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet. Für Anträge ab dem 1. Januar 2027 gelten dagegen die neuen, höheren Hürden.

Für den Pflegegrad 1 sollen dann 15 Punkte nötig sein, bislang reichen 12,5 Punkte. Nach Angaben aus dem Entwurf soll es zudem für neue Fälle in Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag von 131 Euro nicht mehr geben; der neue Social-Bereich-Betrag soll erst ab Pflegegrad 2 greifen.

Der Entwurf sieht außerdem vor, dass bereits eingestufte Menschen ihren Pflegegrad behalten. Eine Herabstufung allein wegen der neuen Schwellen soll ausgeschlossen sein, möglich bleibt sie demnach nur bei einer tatsächlichen Verbesserung des Pflegebedarfs.

Der Sozialverband VdK kritisierte die geplante Verschärfung vor dem Kabinettsbeschluss. VdK-Präsidentin Verena Bentele sagte: „Die Bundesregierung darf den Zugang zu den Pflegegraden nicht verschärfen“.

Der vdek begründete die Frist damit, dass bei der Einstufung der tatsächlich wahrgenommene Unterstützungsbedarf maßgeblich sein solle. Zugleich rechnet der Entwurf zum Jahresbeginn 2027 mit längeren Bearbeitungszeiten, weil dann mehr Anträge erwartet werden.

Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 soll die reguläre Frist von 25 Arbeitstagen deshalb nicht ausnahmslos gelten. Besonders dringende Fälle sollen Vorrang erhalten; für sie soll die 25-Tage-Frist weiter maßgeblich bleiben.

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