Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Eilbeschluss einen Beschluss der Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt, mit dem DB InfraGO im Fernverkehr auf hochbelasteten Strecken zu einer Wettbewerbsklausel verpflichtet worden war.
Damit muss die Deutsche Bahn Wettbewerbern im Fernverkehr auf diesen Strecken vorerst doch nicht mindestens ein Viertel der Kapazitäten freiräumen. Nach der Entscheidung des Gerichts besteht diese Verpflichtung vorerst nicht.
Die Bundesnetzagentur hatte den Schienennetzbetreiber DB InfraGO zu der Klausel verpflichtet. Sie sollte neuen oder kleineren Anbietern im Fernverkehr auf besonders stark beanspruchten Strecken einen festen Anteil der verfügbaren Kapazitäten sichern.
Bei der Vergabe von Trassen konkurrieren Fernverkehr, Regionalverkehr und Güterzüge um begrenzte Kapazitäten. Der Streit betrifft damit die Vorgabe der Behörde und die Pflichten von DB InfraGO, nicht die gesamte Fahrplangestaltung.
DB InfraGO betreibt das bundeseigene Schienennetz und vergibt die Fahrplantrassen nach den geltenden Regeln. Der Beschluss ist vorerst wirksam; die weitere rechtliche Klärung steht noch aus.
