Mehrere Lokomotiven stehen in einem Bahndepot vor einer Waschanlage und auf Gleisen.
Züge beim Rangieren: Die deutsche Justiz stoppt Pläne des italienischen Bahnriesen Italo. (Quelle: IMAGO/Sabine Gudath/imago)

Kölner Gericht kippt Bundesnetzagentur-Klausel im Streit um Italo-Markteintritt

Oktober 9, 2026
1 min. lesezeit

Das Verwaltungsgericht Köln hat eine von der Bundesnetzagentur für den Fernverkehr vorgesehene Wettbewerbsklausel für rechtswidrig erklärt. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nach Angaben aus dem Verfahren nicht anfechtbar.

Die Klausel sollte DB Infrago verpflichten, auf stark ausgelasteten Fernstrecken Kapazitäten für Wettbewerber freizuhalten. Das Gericht lehnte außerdem die Vorgabe ab, konkurrierenden Unternehmen in Bahnhöfen Raum für Lounges zur Verfügung zu stellen.

Nach der Entscheidung muss die Deutsche Bahn ihre eigenen Verbindungen auf besonders belasteten Strecken nicht zugunsten von Konkurrenten einschränken. Die Bundesnetzagentur hatte die Regelung im Juli auf den Weg gebracht; sie sollte für den Netzfahrplan 2028 gelten.

Italo plant den Einstieg in den deutschen Fernverkehr ab 2028. Das Unternehmen wollte nach den Angaben zunächst in München starten und das Angebot über Berlin bis Hamburg ausweiten. Genannt wurden außerdem Verbindungen von München über Köln nach Dortmund sowie von München nach Berlin.

Das Gericht sah weder im nationalen noch im europäischen Recht einen Hinweis darauf, dass eine solche Wettbewerbsklausel erforderlich wäre. Sie sei zudem nicht geeignet, ihren Zweck zu erreichen, und zu eng gefasst, um Investitionen anzuregen.

DB Infrago hatte gegen die Vorgaben geklagt und zuvor auf erhebliche rechtliche und praktische Risiken für die Kapazitätsbewirtschaftung verwiesen. Nach dem Urteil erklärte das Unternehmen, die Entscheidung schaffe nun Klarheit; das sei angesichts der sehr knappen Kapazitäten auf dem deutschen Schienennetz gut.

Das Gericht stellte zugleich klar, dass es nicht über den Markteintritt eines einzelnen Unternehmens entschieden habe, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerbsklausel.

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