Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Verfassungsschutz die Alternative für Deutschland (AfD) beobachten darf. Dieses Urteil wurde am Dienstag veröffentlicht und bestätigt eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, die bereits im Juni 2022 die Beobachtung der AfD als Gesamtpartei genehmigt hatte.
Im Rahmen des damaligen Beschlusses stellte das Landesamt für Verfassungsschutz fest, dass die AfD aufgrund eines Gutachtens des Bundesamts für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2021 als Beobachtungsobjekt eingestuft wurde. Der Antrag der AfD, die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Das Gericht argumentierte, dass die rechtlichen Grundlagen für die Beobachtung durch die einschlägige Rechtsprechung bereits geklärt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass die Argumente der AfD hinsichtlich der Meinungsfreiheit gewürdigt wurden, jedoch festgestellt wurde, dass bestimmte Äußerungen der Partei „das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System überstiegen“. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, was bedeutet, dass die AfD keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten kann.
Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz erfolgt vor dem Hintergrund nationaler Sicherheitsinteressen und der politischen Landschaft in Bayern.