Bundesjustizministerin schlägt Reform des Kindschaftsrechts zum Schutz von Gewaltopfern vor

Bundesjustizministerin schlägt Reform des Kindschaftsrechts zum Schutz von Gewaltopfern vor

Mai 11, 2026
1 min. lesezeit

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen reformierten Entwurf für das Kindschaftsrecht vorgelegt, der darauf abzielt, den Schutz von Gewaltopfern zu verbessern und Konflikte zwischen getrenntlebenden Eltern zu entschärfen. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass Eltern im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts eigenständig Entscheidungen über alltägliche Angelegenheiten treffen dürfen, während sie in der jeweiligen Betreuung des Kindes sind.

Besonders relevant ist die neue Regelung, die besagt, dass die Vermutung, dass der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen in der Regel vorteilhaft ist, nicht gilt, wenn ein Elternteil Gewalt gegen den anderen ausgeübt hat. In solchen Fällen kann das Umgangsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Zwei Aspekte stehen im Mittelpunkt der Reform: Erstens soll das Kindeswohl stärker in den Fokus rücken, indem verhindert wird, dass Kinder die Gewalt zwischen Elternteilen miterleben. Zweitens sollen die Belange des vom Gewalt betroffenen Elternteils berücksichtigt werden, um deren Sicherheit zu gewährleisten.

Ein neues Konzept der Umgangspflegschaft wird eingeführt, um den Schutz in Fällen von Gewalt zu erhöhen. Wenn der Umgang mit einem gewalttätigen Elternteil nicht ausgeschlossen ist, können Familiengerichte anordnen, dass eine weitere Person während des Treffens anwesend sein muss. Der derzeitige Ansatz, an dem Umgang nur unter bestimmten Bedingungen eine Umgangspflegschaft anzuordnen, wird damit ausgeweitet.

Für nicht verheiratete Eltern wird der verwaltungsrechtliche Aufwand gesenkt. Zukünftig soll die Anerkennung der Vaterschaft ohne zusätzliche Erklärungen zu einem gemeinsamen Sorgerecht führen, sofern die Mutter nicht widerspricht. Bisher war ein mehrstufiges Verfahren erforderlich, in dem auch die Zustimmung der Mutter benötigt wurde und beide Eltern Teile eine übereinstimmende Sorgerechtserklärung abgeben mussten.

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