Älterer Mann sitzt auf einem Sofa und nutzt ein Tablet.
Älterer Mann am Tablet (Symbolbild): Für manche älteren Arbeitnehmer kann es sich lohnen, mit der Arbeitslosmeldung ein Jahr zu warten. (Quelle: PIKSEL/getty-images-bilder)

Bundesrechnungshof kritisiert Regeln beim Arbeitslosengeld für Ältere

Oktober 8, 2026
1 min. lesezeit

Der Bundesrechnungshof kritisiert in einem Gutachten an den Haushaltsausschuss des Bundestages Regelungen beim Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer kurz vor der Rente und fordert Änderungen an Bezugsdauer, Rahmenfrist und Anrechnung von Abfindungen.

Nach Angaben aus dem Bericht hält die Prüfbehörde es für fragwürdig, dass Menschen, die kurz vor dem Rentenbeginn ihren Job verlieren und eine hohe Abfindung erhalten, die Zeit bis zur Rente unter Umständen mit Abfindung und Arbeitslosengeld überbrücken können. Table.Briefings berichtete über das Gutachten.

Der Rechnungshof beschreibt dabei eine Konstellation von bis zu drei Jahren ohne Beschäftigung: zunächst ein Jahr mit der Abfindung, danach bis zu zwei Jahre mit Arbeitslosengeld und anschließend der Rentenbeginn.

Arbeitslosengeld I wird normalerweise höchstens zwölf Monate gezahlt, ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer stufenweise an. Wer 58 Jahre oder älter ist, kann demnach bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Für diese volle Dauer sind 48 Versicherungsmonate nötig, die in eine Rahmenfrist von grundsätzlich 60 Monaten vor der Arbeitslosmeldung fallen müssen.

Der Rechnungshof sieht in der Kombination aus Abfindung, späterer Arbeitslosmeldung und höherem Alter eine Gestaltungsmöglichkeit. Laut Bericht kann es dabei helfen, die Meldung um mindestens ein Jahr hinauszuschieben; in Ratgeberforen wird das als „Dispositionsjahr“ bezeichnet. Dadurch kann eine Sperrzeit vermieden werden, weil die Kürzung wegen Arbeitsaufgabe entfällt, wenn der Anlass mehr als ein Jahr zurückliegt.

Außerdem kann sich der Anspruch durch das Warten erhöhen, weil Betroffene in eine höhere Altersstufe rücken. Im genannten Beispiel steigt der Anspruch nach einem Jahr Warten von 57 auf 58 Jahre und damit von 18 auf 24 Monate.

Auch die Regelung zum Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen steht in der Kritik. Hohe Abfindungen werden demnach weniger stark angerechnet als niedrigere, weil die Deckelung nur bis zu einer Obergrenze gilt. Diese Regel gilt seit dem 1. April 1999 und war laut Bericht ursprünglich als Übergangslösung gedacht.

Der Bundesrechnungshof empfiehlt drei Änderungen: Die längere Bezugsdauer soll erst ab 55 statt ab 50 Jahren beginnen, die erweiterte Rahmenfrist von 60 auf höchstens 48 Monate verkürzt werden und die Deckelung beim Ruhen entfallen.

Das Bundesarbeitsministerium teilt die Diagnose dem Bericht zufolge nicht in allen Punkten. Es verweist darauf, dass die erweiterte Rahmenfrist dem Versicherungsprinzip diene und ungewiss sei, ob eine Verkürzung die Vermittlung tatsächlich verbessere. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die bestehenden Regeln unverändert weiter.

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