Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Internetportale nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben dürfen. In Deutschland ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt, unabhängig davon, ob es sich um spezifische Produkte oder Hersteller handelt. Dies geht aus dem Urteil des ersten Zivilsenats hervor (Az. I ZR 74/25).
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen Bloomwell, das Patienten über das Internet an Ärzte vermittelt, die medizinisches Cannabis verschreiben. Bloomwell argumentierte, dass ihr Angebot lediglich als Information über eine spezifische Behandlungsform zu verstehen sei, nicht als Werbung. Laut den Richtern sei jedoch eine Werbung, die nicht direkt ein Produkt bewirbt, trotzdem nicht zulässig, da sie gegen das Heilmittelwerberecht verstoße. Eine vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die der Unterlassungsklage teils stattgegeben hatte, wurde durch den BGH bestätigt.
Niklas Kouparanis, Geschäftsführer von Bloomwell, äußerte nach dem Urteil Bedenken, dass die Entscheidung die Informationsrechte der Verbraucher einschränkt. Er betonte, dass die Website des Unternehmens mittlerweile überarbeitet sei und nicht mehr wie zum Zeitpunkt der Beanstandung aussehe.
Medizinisches Cannabis ist seit 2017 in Deutschland legal verschreibbar und wird bei verschiedenen Erkrankungen eingesetzt, darunter chronische Schmerzen und Übelkeit durch Chemotherapie. Die Bundesregierung plant unter der Leitung von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU), künftige Regelungen für den Einsatz von medizinischem Cannabis strenger zu gestalten, um Missbrauch zu verhindern.