Älteres Paar liest gemeinsam Unterlagen am Tisch.
Rentner sichten ihre Finanzen (Symbolbild): Auch Väter können von der Mütterrente profitieren. (Quelle: shapecharge/getty-images-bilder)

Mütterrente kann auch Vätern zufließen, wenn Erziehungszeiten anerkannt sind

Oktober 3, 2026
1 min. lesezeit

Ein t-online-Ratgeber erklärt, unter welchen Bedingungen ein Vater Mütterrente erhalten kann, wenn die Mutter Beamtin ist. Entscheidend ist demnach, ob die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto des Vaters anerkannt sind.

Ausgangspunkt des Beitrags ist der Fall einer Leserin, die als Beamtin im Ruhestand lebt, während ihr Mann eine gesetzliche Rente bezieht. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden 1980 und 1981 geboren.

Die Leserin schreibt, sie habe damals nur die vorgeschriebene Mutterschutzzeit von acht Wochen genommen, und fragt: „Ich habe damals nur die vorgeschriebene Zeit Mutterschutz genommen, also acht Wochen. Bekommt mein Mann Mütterrente?“

Die Antwort im Artikel lautet: möglich ja, aber nur dann, wenn die Erziehungszeiten für die Kinder beim Mann gespeichert sind. Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt, die Kindererziehungszeit werde nur einem Elternteil zugeordnet, nämlich demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen habe.

Der Beamtenstatus der Mutter und die kurze Mutterschutzzeit entscheiden demnach nicht automatisch darüber, ob der Vater den Zuschlag erhält. Für das Ehepaar sei eine Kontenklärung wichtig, also die Prüfung des Rentenkontos.

Sind die Kindererziehungszeiten dort vermerkt, kann der Vater von den Verbesserungen der Mütterrente profitieren. Fehlen sie, kann er die Zeiten nachträglich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dafür nennt der Beitrag unter anderem das Formular V0800; die Erklärung zur Zuordnung könne formlos oder über die Onlinedienste der Rentenversicherung eingereicht werden.

Nach Angaben im Artikel werden Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung zunächst automatisch der Mutter zugeordnet, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Im Fall der Leserin dürfte das laut Beitrag nicht geschehen sein, weil sie als Beamtin keine Beiträge in die Rentenkasse zahlt.

Soll der Vater die Zeiten erhalten, ist außerdem eine übereinstimmende schriftliche Erklärung nötig. Diese wirkt laut Artikel nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend vor der Antragstellung. Eine spätere Umverteilung für bereits vergangene Jahre sei damit ausgeschlossen.

Der Beitrag ordnet die Mütterrente als schrittweise bessere Bewertung von Kindererziehungszeiten ein, nicht als eigene Rentenart. Für vor 1992 geborene Kinder wurden die Zeiten seit Juli 2014 zunächst auf zwei Jahre angehoben, seit 2019 auf zweieinhalb Jahre. Mit der geplanten Mütterrente III soll die Angleichung auf drei Jahre vollständig werden.

Katja Braubach sagt dazu, im Rahmen der Mütterrente III könnten Mütter und Väter, die bereits eine Rente beziehen, für jedes vor 1992 geborene Kind einen Zuschlag erhalten, sofern sie das Kind im 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats erzogen haben und dafür Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen haben. Für Bestandsrentner entspricht das pro Kind einem Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten.

Die Mütterrente III soll nach den Angaben im Artikel Anfang 2028 ausgezahlt werden, dann aber rückwirkend ab Januar 2027.

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