Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat vor einem möglichen indirekten Parteiverbot der AfD gewarnt. Dies geschieht im Kontext der Entscheidung, AfD-Kandidaten bei Bürgermeister- und Landratswahlen in Niedersachsen von Wahlen auszuschließen. In einem Interview mit der „Welt am Sonntag“ erklärte Papier, dass es wichtig sei, bei der Überprüfung der Verfassungstreue von Wahlbeamten die verfassungsmäßigen Anforderungen zu berücksichtigen. Ein Prüfverfahren an sich sei nicht zu beanstanden, jedoch dürfe es nicht den Anschein eines „kleinen Parteiverbots durch die Hintertür“ erwecken.
Papier betonte, dass die Frage, ob eine Partei verfassungswidrig ist, ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden darf. Andere staatliche Stellen, die aufgrund von Parteizugehörigkeit rechtliche Folgen auslösen, unterlaufen das im Grundgesetz verankerte Parteienprivileg. Die auf den Prüfprozess anspielenden Maßnahmen in Niedersachsen wurden im April von der rot-grünen Landesregierung beschlossen und erlauben es, Einschätzungen des Verfassungsschutzes in die Entscheidungen der Wahlleiter einzubeziehen.
Er warnte davor, aus der behördlichen Einschätzung einer Partei Rückschlüsse auf individuelle Kandidaten zu ziehen. Dies könnte als Versuch gedeutet werden, über indirekte Wege das zu erreichen, was nur durch ein direktes Parteiverbot möglich wäre. Der Begriff „gesichert rechtsextrem“ werde durch den Verfassungsschutz verwendet, um Beobachtungen anzuordnen, sei jedoch kein formaler Begriff des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht sei nicht an die Bewertungen des Verfassungsschutzes gebunden; stattdessen zählten die ermittelten Tatsachen.
Papier äußerte sich skeptisch zu den Erfolgsaussichten eines Parteiverbots beim Bundesverfassungsgericht, da die Voraussetzungen hierfür sehr hoch seien. Aus seiner Sicht genügten abwegige oder extremistische Äußerungen nicht, um eine Partei zu verbieten. Für ein Verbot müsse eine aktive, aggressive und planvolle Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nachgewiesen werden.
Abschließend erklärte er, dass Forderungen nach einem Verbotsverfahren unter dem Verdacht stünden, einen politischen Konkurrenten ausschalten zu wollen, den man im politischen Wettbewerb nicht zurückdrängen könne. Ein Parteiverbot stelle den gravierendsten Eingriff in den politischen Wettbewerb dar und müsse deshalb strikt nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführt werden.