Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Banken Opfer von Kontobetrug zunächst sofort entschädigen müssen, auch wenn sie den Kundinnen und Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Ein Zahlungsdienstleister kann Verluste danach zurückfordern, wenn sie auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
Auslöser des Verfahrens war ein Fall aus Polen. Eine Bankkundin war dort Opfer eines Phishing-Betrugs geworden, nachdem sie einen Artikel auf einer Online-Verkaufsplattform angeboten hatte.
Ein Betrüger gab sich als Kaufinteressent aus und schickte ihr einen Link. Dieser führte auf eine Seite, die wie das Internetangebot ihrer Bank aussah; dort gab die Frau ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein.
Der Täter erhielt so Zugriff auf die Daten und überwies rund 700 Euro auf ein eigenes Konto. Die Kundin meldete den Vorfall am nächsten Tag ihrer Bank.
Die Bank verweigerte eine Erstattung und begründete dies damit, die Frau habe den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht. Das polnische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Klärung vor.
Nach EU-Recht gibt es laut Mitteilung nur eine Ausnahme: Wenn es Gründe für den Verdacht gibt, dass Betroffene selbst betrügen, und die Bank dies der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt. Der EuGH verwies dabei auf das Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Eine Expertin des Verbraucherzentrale Bundesverbands sagte, in Deutschland lasse sich eine ähnliche Praxis von Banken beobachten. Nach ihren Angaben führt das dazu, dass Verbraucherinnen und Verbraucher viel Aufwand in Auseinandersetzungen mit Zahlungsdienstleistern investieren müssten, aufgeben oder ungünstige Vergleichsangebote annähmen.
Sie sagte außerdem, Menschen scheuten wegen des Prozesskostenrisikos den Rechtsweg, um eine Rückerstattung zu erreichen.
