Rüdiger Imgart sitzt weiterhin im Bayerischen Verfassungsgericht, obwohl innerhalb der AfD bereits 2016 sein Parteiausschluss gefordert worden war. Interne Unterlagen, über die ein Rechercheteam des Bayerischen Rundfunks am 2. November 2026 berichtete, führen Vorwürfe rassistischer Äußerungen, der Herabwürdigung bestimmter Bevölkerungsgruppen und möglicher Kontakte zur rechtsextremen NPD an.
Der Fall wirft eine grundsätzliche Frage auf: Nach welchen Maßstäben werden Politiker für Ämter ausgewählt, die dem Schutz der Verfassungsordnung dienen? Imgart, der seit 2018 dem Bayerischen Verfassungsgericht angehört und von der AfD unterstützt wurde, weist den Vorwurf extremistischer Einstellungen zurück.
Ein Ausschlussverfahren ohne politische Folgen
Nach den von der Recherche ausgewerteten AfD-Unterlagen verlangte ein Parteiverband 2016, Imgart aus der Partei auszuschließen. Begründet wurde dies demnach mit Äußerungen, die als rassistisch bewertet wurden, mit einem abwertenden Umgang gegenüber einzelnen Gruppen und mit einer möglichen Zusammenarbeit mit der NPD.
Damit ist jedoch nicht automatisch bewiesen, dass Imgart die ihm zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich getätigt oder mit der NPD zusammengearbeitet hat. Die Vorwürfe erscheinen in den internen Parteidokumenten als Gegenstand eines Verfahrens. Imgart selbst bestreitet, extremistische Positionen zu vertreten.
Das Bundesschiedsgericht der AfD hob die gegen ihn verhängten Sanktionen schließlich wegen Verfahrensfehlern auf. Diese Entscheidung beseitigte das parteiinterne Hindernis für seine weitere politische Laufbahn. Später nominierte die AfD-Fraktion Imgart für das Bayerische Verfassungsgericht.
Gerade diese Abfolge bildet den Kern der Kontroverse: Vorwürfe, die zunächst einen Parteiausschluss begründen sollten, verhinderten nicht, dass Imgart für ein Amt vorgeschlagen wurde, dessen Träger über Fragen des Verfassungsrechts und der demokratischen Ordnung entscheiden.
Ein weiterer Prüfstein aus dem Jahr 2020
Die Recherche berichtet außerdem, dass Imgart 2020 an einer Demonstration in Berlin teilnahm, bei der Protestierende versuchten, in den Bundestag einzudringen. Seine Anwesenheit bei der Veranstaltung belegt für sich genommen weder eine Beteiligung an dem Versuch noch, dass er die Ziele aller Demonstrierenden teilte. Sie ist dennoch Teil der politischen Vorgeschichte, die nun erneut bewertet wird.
Für ein Verfassungsgericht geht es dabei nicht nur um strafrechtlich nachweisbares Fehlverhalten. Die Autorität solcher Institutionen hängt auch davon ab, ob die Öffentlichkeit darauf vertrauen kann, dass ihre Mitglieder unabhängig und unparteiisch urteilen. Das gilt besonders dann, wenn ein Gericht über Parteien, extremistische Bestrebungen oder die Grenzen politischer Betätigung zu entscheiden hat.
Vertrauen als institutionelle Voraussetzung
Von den Medien befragte Experten sehen in dem Fall ein Beispiel für die fortschreitende Radikalisierung der AfD. Zugleich verweisen sie auf die Auswahlkriterien für Parteivertreter in staatlichen Ämtern, die mit dem Schutz der Verfassungsordnung verbunden sind.
Die politische Herkunft eines Richters ist nicht automatisch ein Beweis für fehlende Unabhängigkeit. Ein Parteiamt oder ein Mandat schließt die Tätigkeit an einem Verfassungsgericht ebenfalls nicht grundsätzlich aus. Entscheidend ist, ob die Person fachlich und persönlich geeignet ist und ob ihr Verhalten die notwendige Distanz zu extremistischen Positionen erkennen lässt. Im Fall Imgart bleibt diese Bewertung politisch umstritten.
Die AfD hielt trotz der früheren innerparteilichen Vorwürfe an seiner Unterstützung fest. Damit wird der Vorgang über die Person des Richters hinaus zu einem Test für die politischen und institutionellen Kontrollmechanismen in Bayern: Reichen die Verfahren zur Auswahl und Kontrolle der Richter aus, um die Unabhängigkeit des Gerichts glaubwürdig zu sichern, wenn die politische Vergangenheit eines Mitglieds umstritten bleibt?
Die Recherche des Bayerischen Rundfunks wurde von Tagesschau veröffentlicht. Imgart bleibt im Amt – und mit ihm die offene Frage, wie viel politische Nähe zu einer Partei ein Verfassungsgericht verkraften kann, ohne Vertrauen in seine Unparteilichkeit einzubüßen.
