Die gesetzliche Rente wird monatlich weitergezahlt und darf nach Angaben des Artikels wegen der gesetzlich verankerten Rentengarantie nicht gekürzt werden. Bei privaten und betrieblichen Vorsorgeformen kann das anders sein.
Betroffen sind demnach unter anderem Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Verträge sowie betriebliche Rentenformen über Versicherer. Der Beitrag verweist als Sicherungssystem für diese Produkte auf die Protektor AG.
Kürzungen können laut dem Text eintreten, wenn das Sicherungssystem nicht genug Mittel hat, um einen insolventen Versicherer zu sanieren und die Ansprüche der Kunden zu finanzieren. Reichen die Sicherungsvermögen am Ende nicht aus, werden Leistungen gesenkt.
Finanztest schreibt nach Angaben des Artikels, dass die vertraglich garantierten Leistungen auf Anordnung der BaFin um bis zu 5 Prozent herabgesetzt werden. Rentenexperten werden zudem mit der Aussage zitiert: „Doch kommt ein Anbieter in dauerhafte Zahlungsschwierigkeiten, gibt es in der Regel keine Rentensteigerung mehr“.
Bei betrieblichen Renten über Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen springt nach Darstellung des Artikels der Pensions-Sicherungs-Verein ein, wenn das Unternehmen insolvent wird. Existiert der Arbeitgeber weiter, muss er eine Rentenkürzung ausgleichen.
Alle Arbeitgeber mit betrieblicher Altersversorgung sind demnach Pflichtmitglieder im Pensions-Sicherungs-Verein. Die viel zitierte Formel „Die Rente ist sicher“ bezieht sich in dem Beitrag auf Norbert Blüm.
