Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts in roten Roben bei einer Sitzung in Karlsruhe.
Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts: Verstößt die Erbschaftsteuer in Teilen gegen das Grundgesetz? (Quelle: Uli Deck/dpa)

Karlsruhe prüft Erbschaftsteuer mit Freibeträgen und Betriebsvermögen

Oktober 11, 2026
2 min. lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zentrale Regeln der Erbschaftsteuer. Im Mittelpunkt stehen Freibeträge, Steuersätze und die Verschonung von Betriebsvermögen; mit einem Urteil rechnet das Gericht erst Anfang 2027.

Es sind zwei Verfahren angesetzt, die einen gemeinsamen Kern haben: die Frage, ob Vermögen beim Übergang von einer Generation auf die nächste gerecht besteuert wird. Nach Angaben aus dem Verfahren könnte die Entscheidung Folgen für Hunderttausende haben, darunter Kinder, die ein Elternhaus erben, und Familien, die Unternehmen weitergeben.

Die persönlichen Freibeträge gelten seit 2009 unverändert, obwohl Immobilien- und Vermögenswerte seitdem deutlich gestiegen sind. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro je Elternteil, für Enkel 200.000 Euro und für Nichtverwandte 20.000 Euro.

Der Steuersatz auf den Teil des Erbes oberhalb des Freibetrags liegt zwischen sieben und 50 Prozent. Im Beispiel aus dem Verfahren bleiben bei einem Erbe von 500.000 Euro für ein Kind 400.000 Euro steuerfrei; auf die verbleibenden 100.000 Euro fallen 11 Prozent Erbschaftsteuer an.

Bayern greift in dem Verfahren 1 BvF 1/23 mehrere Vorschriften an und hält sie aus formellen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig. Das zweite Verfahren 1 BvR 804/22 ist eine Verfassungsbeschwerde einer Privatperson gegen die steuerliche Benachteiligung von Privatvermögen gegenüber begünstigtem Betriebsvermögen.

Das Gericht muss auch prüfen, ob die Begünstigung von Unternehmensvermögen noch mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Die Verschonung von Betriebsvermögen wurde bereits 2006 und 2014 beanstandet; die heute geltenden Regeln gehen auf eine Reform von 2016 zurück.

Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt und eine Mindest-Lohnsumme eingehalten wird. Bei der Optionsverschonung sind es 100 Prozent, sofern strengere Auflagen erfüllt werden.

Umstritten ist auch die Verschonungsbedarfsprüfung. Sie greift bei begünstigten Erwerben ab 26 Millionen Euro über zehn Jahre und kann selbst Milliardenerben einen Steuererlass ermöglichen.

SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf sagte in der Rheinischen Post: „Es darf einfach nicht sein, dass kleinere und mittlere Erbschaften stark besteuert werden, während Milliardärsfamilien ihr Vermögen in Deutschland durch die Nutzung bestehender legaler Schlupflöcher nahezu steuerfrei weitergeben können.“ Zur Ungleichverteilung fügte er hinzu, dies zeige „einmal mehr, wie extrem ungleich der Wohlstand in unserem Land verteilt ist“.

Die SPD hat für den Fall einer Reform ein Konzept mit einem lebenslangen Freibetrags-Gesamtbudget von einer Million Euro pro Person vorgelegt. Für Unternehmensvermögen sieht der Vorschlag einen Freibetrag von fünf Millionen Euro vor; die Steuer könnte über bis zu 20 Jahre gestreckt werden. Union und Wirtschaftsverbände lehnen höhere Belastungen für Firmenerben ab und wollen das Verschonungsmodell im Kern erhalten.

Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland nicht auf jeden Erbfall erhoben, sondern abhängig von Freibeträgen, Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse. Familienheime sind unter Bedingungen gesondert geschützt: Für Ehepartner gilt die Befreiung für die gemeinsam bewohnte Immobilie bei mindestens zehnjähriger Selbstnutzung unabhängig vom Wert, für Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche.

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