Wer eine Überweisung an das falsche Konto geschickt hat, kann sie unter Umständen noch zurückziehen. Entscheidend ist dabei vor allem die Geschwindigkeit: Sobald das Geld den Empfänger erreicht hat, kann die eigene Bank nicht mehr direkt eingreifen.
Gestoppt werden kann eine Überweisung, solange der Betrag noch nicht vom eigenen Konto abgebucht ist oder zwar abgebucht wurde, aber das Empfängerkonto noch nicht erreicht hat. Ist das Geld bereits auf dem Konto der Empfängerbank eingegangen, liegt es dort zunächst bei der Empfängerseite.
Für solche Fälle bieten Banken oft einen Rückhol- oder Rückrufservice an. Der ist in der Regel kostenpflichtig und an Bedingungen geknüpft; laut dem Artikel verlangen viele Institute dafür zwischen 8 und 20 Euro.
Eine Garantie gibt es dabei nicht. Auch einen allgemeinen Anspruch auf Erstattung des falsch überwiesenen Betrags haben Kunden nicht. Die Bank der Empfängerseite muss der sendenden Bank zwar die für eine Rückabwicklung nötigen Informationen geben, doch ob das Geld tatsächlich zurückkommt, ist nicht sicher.
Anders liegt der Fall bei nicht autorisierten Überweisungen, etwa bei Betrug. Seit Anfang 2018 gelten nach der im Artikel beschriebenen PSD 2 dafür strengere Regeln: Banken müssen den fälschlich belasteten Betrag spätestens einen Tag nach der Information erstatten. Eine Ablehnung ist möglich, wenn der Verdacht auf Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden besteht.
Für Online-Überweisungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nennt der Beitrag zudem eine maximale Bearbeitungszeit von einem Bankarbeitstag nach § 675s BGB. Innerhalb derselben Bank werden Überweisungen oft direkt ausgeführt; die Annahmefristen einzelner Institute unterscheiden sich.
Der Artikel nennt dafür unter anderem 15.30 Uhr bei der Deutschen Bank, 17 Uhr bei der Commerzbank, 14 Uhr bei der Postbank, 18 Uhr bei ING und Comdirect, 15 Uhr bei der DKB und der Norisbank sowie 20.15 Uhr bei der Targobank.
Rechtlich verweist der Text zudem darauf, dass ein unrechtmäßig bereicherter Empfänger das Geld grundsätzlich zurückgeben muss. Ob das im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt jedoch von den Umständen ab.
